Sozialer Wohnungsbau
Vergabe von öffentlich geförderten Wohnungen
Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich die Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach Art. 3 BayWoBindG beim Vermieter erforderlich. Diese Bescheinigung kann bei der Stadt Neustadt im Stadtbauamt beantragt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Berechtigt ist grundsätzlich, wer die Einkommensgrenze und die Wohnungsgröße einhält. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen abzüglich gesetzlich festgelegter Beträge. Die Angaben in den nachstehenden Tabellen beziehen sich auf den derzeitig aktuellen Stand vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen:
Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG
Zahl Familienmitglieder | Einkommensgrenze/Jahr |
|---|---|
1 | 14.000 Euro |
2 | 22.000 Euro |
Für jede weitere Person, die zum Haushalt zählt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 4.000 €. Für zum Haushalt gehörende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze nochmals um jeweils 1000 €.
Angemessene Wohnungsgröße nach den Verwaltungsvorschriften der Länder:
Zahl Familienmitglieder | m2 oder Räume |
|---|---|
1 | 50 m2 oder 2 Räume |
2 | 65 m2 oder 3 Räume |
3 | 75 m2 oder 3 Räume |
4 | 90 m2 oder 4 Räume |
je weitere Person je 15 qm oder 1 Raum
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