A) Grundsteuer
Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist k e i n e Änderung eingetreten, sodass auf Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb gemäß §27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. l S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt für das Vorjahr veranlagten Höhe festgesetzt.B) Abfallbeseitigungsgebühr
Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist eine Änderung des Gebührensatzes n i c h t eingetreten, sodass auf eine Bescheiderteilung für das Kalenderjahr 2009 verzichtet wird.
Für all diejenigen Grundstücke deren Bemessungsgrundlage (Personenzahl) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht änderte, werden die Abfallbeseitigungsgebühren in der bisherigen Höhe festgesetzt.Fälligkeit:
Die Grundsteuer, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2009 werden mit den im zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheid festgesetzten Beträgen fällig. Die Beträge sind an den Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtkasse Neustadt b. Coburg zu überweisen. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag werden die Beträge bei Fälligkeit vom Bankkonto eingehoben.Die für die Steuerveranlagung und Gebührenfestsetzung notwendigen Unterlagen können bei der Stadt - Steueramt - Neustadt bei Coburg, Rathaus, Zimmer 131, eingesehen werden.
2. Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2009
Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist k e i n e Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 verzichtet wird.
Fälligkeit:
Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2009 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundessteuerbescheid festgesetzten Betrag fällig. Der Betrag ist am Fälligkeitstag auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag wird der Betrag bei Fälligkeit vom Bankkonto eingehoben. Die für die Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadt - Steueramt - Neustadt bei Coburg, Rathaus, Zimmer 131, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neustadt bei Coburg - Steueramt -, 96465 Neustadt bei Coburg, einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des heutigen Bekanntmachungstages (§41 Abs. 4. Bayer. Verwaltungsverfahrengesetz - BayVwVfg - BayRS 2010-l-l).
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstr. 16, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten (Stadt Neustadt b. Coburg) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Artikel enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Unterschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.STADT NEUSTADT BEI COBURG
Frank Rebhan, Oberbürgermeister