HomeStadt & Verwaltung Bildung & SozialesKultur & FreizeitWirtschaft & VerkehrKontakt
Stadt & Verwaltung
Rathaus
Senatssitzung
Stadtrat
Veröffentlichungen
   Aktuelle Informationen
   Ausschreibungen
   Bekanntmachungen
     Steuerfestsetzungen
     Hochwasserschutz
   Fundbüro
   Stadtrecht
   Stellenausschreibungen
Wahlen
Wohnbebauung
Allgemeine Daten
 

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Stadt Neustadt b. Coburg

1. Festsetzung der Grundstücksabgaben für das Kalenderjahr 2009

A) Grundsteuer

Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist k e i n e Änderung eingetreten, sodass auf Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb gemäß §27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. l S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt für das Vorjahr veranlagten Höhe festgesetzt.

B) Abfallbeseitigungsgebühr

Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist eine Änderung des Gebührensatzes n i c h t eingetreten, sodass auf eine Bescheiderteilung für das Kalenderjahr 2009 verzichtet wird.
Für all diejenigen Grundstücke deren Bemessungsgrundlage (Personenzahl) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht änderte, werden die Abfallbeseitigungsgebühren in der bisherigen Höhe festgesetzt.

Fälligkeit:

Die Grundsteuer, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2009 werden mit den im zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheid festgesetzten Beträgen fällig. Die Beträge sind an den Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtkasse Neustadt b. Coburg zu überweisen. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag werden die Beträge bei Fälligkeit vom Bankkonto eingehoben.Die für die Steuerveranlagung und Gebührenfestsetzung notwendigen Unterlagen können bei der Stadt - Steueramt - Neustadt bei Coburg, Rathaus, Zimmer 131, eingesehen werden.

2. Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2009

Gegenüber dem Kalenderjahr 2008 ist k e i n e Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 verzichtet wird.

Fälligkeit:

Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2009 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundessteuerbescheid festgesetzten Betrag fällig. Der Betrag ist am Fälligkeitstag auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag wird der Betrag bei Fälligkeit vom Bankkonto eingehoben. Die für die Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadt - Steueramt - Neustadt bei Coburg, Rathaus, Zimmer 131, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neustadt bei Coburg - Steueramt -, 96465 Neustadt bei Coburg, einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des heutigen Bekanntmachungstages (§41 Abs. 4. Bayer. Verwaltungsverfahrengesetz - BayVwVfg - BayRS 2010-l-l).
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstr. 16, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten (Stadt Neustadt b. Coburg) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Artikel enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Unterschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

STADT NEUSTADT BEI COBURG
Frank Rebhan, Oberbürgermeister


Amtliche Bekanntmachung

über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum 1. Qualifizierten Planänderungsverfahren des Bebauungsplans „Rödenauen, 3. und 4. Teil“

Der Stadtrat der Stadt Neustadt b. Coburg hat in seiner Sitzung am 30.06.2008 die Einleitung eines qualifizierten Planänderungsverfahrens für den Bebauungsplan „Rödenauen, 3. und 4. Teil“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan umfasst einen Geltungsbereich, der wie folgt umgrenzt ist:

Im Norden: durch das Baugebiet „Rödenauen, 5. Teil“
Im Osten: durch den Ernstwinkel und die Pommernstraße (ausschließlich)
Im Süden: durch das Baugebiet „Rödenauen, 2. Teil“
Im Westen: durch den Geh – und Radweg

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 8,27 ha.

Inzwischen liegt vom Baureferat, das mit der Ausarbeitung des 1. qualifizierten Änderungsverfahrens beauftragt ist, ein Bebauungsplanentwurf für das Gebiet „Rödenauen, 3. und 4. Teil“ vor.

Die Stadt Neustadt b. Coburg gibt hiermit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt, dass die 1. qualifizierte Planänderung des Bebauungsplans „Rödenauen, 3. und 4. Teil“ öffentlich zur Unterrichtung eingesehen werden kann in der Zeit vom

18.08.2008 bis 19.09.2008

während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, I. Obergeschoss, Zimmer Nr. 107. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Grafische Übersicht: Bebauungsplan

Neustadt, den 09.08.2008
Stadt Neustadt b. Coburg
I. V.
Jürgen Petrautzki, Zweiter Bürgermeister
Stadt Neustadt b. Coburg | Impressum | Kont@kt
zurueckSeite druckennach oben
Schnellsuche
 
Info direkt
Ämter ABC
Bayern Direkt
BundOnline
Bürgerauskunft
BÜRGERPORTAL
Deutsche Bahn
Existenzgründer
Formulare
Kino aktuell
Notdienst
Stadtbus
Stadtplan
 
Kalender
Mo  Di   Mi  Do   Fr  Sa   So
303112345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930123
< Sep. 2010 >