Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.
Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage müssen Sie anzeigen, wenn es sich bei dieser um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handelt oder das Vorhaben verfahrensfrei ist.
Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben sowie Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.
- ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5. - ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft. - ggf. Brandschutznachweis
Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde. - ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.
keine
Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)