Der Seniorenbeirat informiert:
Stromkosten für elektrische Hilfsmittel. Erstattung durch die Krankenkasse
Hätten Sie gewusst, dass die gesetzlichen Krankenkassen per Gesetz dazu verpflichtet sind, Ihnen eine Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel zu bezahlen? Je mehr Geräte in der häuslichen Pflege benötigt werden, umso höher ist der Stromverbrauch, den die Patienten zu bezahlen haben. Die wenigsten Krankenkassen klären ihre Patienten jedoch darüber auf, welche Ansprüche sie haben. Daher zahlen die meisten Patienten und Pflegebedürftigen ihren erhöhten Strombedarf unnötigerweise selbst. Im § 33 Abs. 1 S 1 SGB 5 ist festgelegt, dass die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und Wartung von Hilfsmitteln, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel zahlen müssen.
Die Voraussetzung, dass die Stromkosten von der Krankenkasse übernommen werden, ist eine Verordnung vom Arzt. Bei der Berechnung der Stromkosten müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
- Wie viel Stunden am Tag wird das Gerät mit Strom betrieben?
- Wie viel Watt benötigt das Gerät pro Stunde (steht in der Betriebsanleitung oder auf dem Etikett am Gerät)
- Wie viel Tage im Jahr läuft das Gerät
- Wie viel bezahlen Sie für ein Kilowatt Strom (steht auf Ihrer Stromrechnung)
Wenn Ihre Krankenkasse keinen Vordruck hat, können Sie die Kostenaufstellung mit einem formlosen Schreiben an die Krankenkasse schicken. Eine Kopie der Stromkostenabrechnung ist beizulegen, damit die Krankenkasse die Richtigkeit der Stromkosten nachprüfen kann.
Wenn Sie nicht wussten, dass die Krankenkasse die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel zahlen muss, können Sie diese Kosten rückwirkend bis zu vier Jahre geltend machen.
Die Krankenkasse muss für alle Hilfsmittel aufkommen, die Strom benötigen, wie Absauggeräte, Antidekubitusmatratze, Antrieb für Rollstuhl, Badewannenlifter, Beatmungsgeräte, Bildschirmlesegeräte, Elektromobile, Elektrorollstühle, Ernährungspumpen, E-Scooter, Hausnotrufsysteme, Hilfsantriebe für Rollstühle, Inhalatoren, Kompressionstherapiegeräte, Konzentrator, Lifter, Luftbefeuchter, Monitore, Pflegebetten, Pulsoxymeter, Schlafapnoe-Geräte, Seniorenmobile, Trainingsgeräte und Wechseldruckmatratzen.
Allerdings werden die Stromkosten für einen Treppenlift nicht übernommen. Das ist kein Hilfsmittel, sondern wird nur mit einem Zuschuss über die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen unterstützt.