Seniorenbeirat
Der Seniorenbeirat besteht seit der letzten Wahl, die im November 2022 stattfand, aus 14 Mitgliedern. Sechs wurden in geheimer Briefwahl gewählt, die anderen acht wurden durch Institutionen oder Verbände bestellt. Der Seniorenbeirat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt / bestellt. Die nächste Wahl findet Ende 2026 statt. Seit der letzten Wahl besteht die Möglichkeit, dass Leute jeden Alters in den Seniorenbeirat gewählt werden dürfen. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind bei allen Fragen ansprechbar.
Der Seniorenbeirat unterstützt alle Maßnahmen, die von der Hilfe zur Selbsthilfe führen.
Mitglieder des Seniorenbeirates
1. Sprecherin
Friedrichstraße 11
96465 Neustadt bei Coburg
Telefonnummer 09568 5495
Telefon 0176 32807433
Freytagweg 8
96465 Neustadt bei Coburg
Telefonnummer 09568 3281
Brahmsstraße 8
96465 Neustadt bei Coburg
Telefonnummer 09568 2244
Seniorenbeauftragte der Stadt Neustadt bei Coburg
Walter-Flex-Straße 33
96465 Neustadt bei Coburg
Telefonnummer 09568 7397
Seilersgründchen 11
96465 Neustadt bei Coburg
Telefonnummer 09568 5133
Sonneberger Straße 25
Der Seniorenbeirat informiert:
Stromkosten für elektrische Hilfsmittel. Erstattung durch die Krankenkasse
Hätten Sie gewusst, dass die gesetzlichen Krankenkassen per Gesetz dazu verpflichtet sind, Ihnen eine Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel zu bezahlen? Je mehr Geräte in der häuslichen Pflege benötigt werden, umso höher ist der Stromverbrauch, den die Patienten zu bezahlen haben. Die wenigsten Krankenkassen klären ihre Patienten jedoch darüber auf, welche Ansprüche sie haben. Daher zahlen die meisten Patienten und Pflegebedürftigen ihren erhöhten Strombedarf unnötigerweise selbst. Im § 33 Abs. 1 S 1 SGB 5 ist festgelegt, dass die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und Wartung von Hilfsmitteln, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel zahlen müssen.
Die Voraussetzung, dass die Stromkosten von der Krankenkasse übernommen werden, ist eine Verordnung vom Arzt. Bei der Berechnung der Stromkosten müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
- Wie viel Stunden am Tag wird das Gerät mit Strom betrieben?
- Wie viel Watt benötigt das Gerät pro Stunde (steht in der Betriebsanleitung oder auf dem Etikett am Gerät)
- Wie viel Tage im Jahr läuft das Gerät
- Wie viel bezahlen Sie für ein Kilowatt Strom (steht auf Ihrer Stromrechnung)
Wenn Ihre Krankenkasse keinen Vordruck hat, können Sie die Kostenaufstellung mit einem formlosen Schreiben an die Krankenkasse schicken. Eine Kopie der Stromkostenabrechnung ist beizulegen, damit die Krankenkasse die Richtigkeit der Stromkosten nachprüfen kann.
Wenn Sie nicht wussten, dass die Krankenkasse die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel zahlen muss, können Sie diese Kosten rückwirkend bis zu vier Jahre geltend machen.
Die Krankenkasse muss für alle Hilfsmittel aufkommen, die Strom benötigen, wie Absauggeräte, Antidekubitusmatratze, Antrieb für Rollstuhl, Badewannenlifter, Beatmungsgeräte, Bildschirmlesegeräte, Elektromobile, Elektrorollstühle, Ernährungspumpen, E-Scooter, Hausnotrufsysteme, Hilfsantriebe für Rollstühle, Inhalatoren, Kompressionstherapiegeräte, Konzentrator, Lifter, Luftbefeuchter, Monitore, Pflegebetten, Pulsoxymeter, Schlafapnoe-Geräte, Seniorenmobile, Trainingsgeräte und Wechseldruckmatratzen.
Allerdings werden die Stromkosten für einen Treppenlift nicht übernommen. Das ist kein Hilfsmittel, sondern wird nur mit einem Zuschuss über die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen unterstützt.
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Seniorenbeirat – AnsprechpartnerFriedrichstraße 11 , 96465 Neustadt
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- Renate Gretzbach
- 095685495
- E-Mail senden